Allgemeine Verkaufsbedingungen der Fritz Pleuger OHG
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten bei Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
2. Ausschließliche Geltung der AVB
Es gelten ausschließlich diese AVB der Fritz Pleuger OHG (nachfolgend Pleuger genannt). Die AVB des Bestellers gelten nur insoweit, als dass Pleuger ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
3. Vertragsschluss
(1) Der Besteller stellt eine Anfrage (noch kein Angebot) an Pleuger. Pleuger wird nach Eingang der Anfrage innerhalb von 2 Werktagen dem Besteller ein detailliertes Angebot unterbreiten.
(2) Der Vertrag kommt erst durch die anschließende Annahme des Angebots durch den Besteller zustande.
(3) Die Zugangsbestätigung der Anfrage stellt ausdrücklich keine Annahme dar.
4. Selbstbelieferungsvorbehalt
Pleuger ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit Pleuger trotz des vorherigen Abschlusses eines Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von Pleuger für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Ziffern 10-12 dieser Bedingungen unberührt. Pleuger wird den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; Pleuger wird dem Besteller im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Alle Preise sind in Euro kalkuliert. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
(2) Die Zahlung erfolgt ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto. Zahlungen, welche nicht direkt an Pleuger geleistet werden, haben in keinem Falle schuldbefreiende Wirkung gegenüber Pleuger. Maßgeblich ist das Datum des Zahlungseingangs bei Pleuger.
(3) Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Ein möglicher Skonto-Abzug kann bei Vertragsschluss individuell vereinbart werden.
(4) Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, muss dieser die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt des eintretenden Verzuges gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinsen.
6. Lieferfristen, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung sowie die Rücksendung von Waren erfolgen ausschließlich über den Versanddienstleister GLS. Andere Versandmethoden sind nur nach vorheriger Absprache mit Pleuger möglich.
(2) In der Bestellung genannte Liefertermine und Fristen sind als voraussichtliche Liefertermine und ca.-Fristen unverbindlich.
(3) Teillieferungen bleiben Pleuger ausdrücklich vorbehalten.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit der Übergabe der Produkte an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Einrichtung auf den Besteller über.
(5) Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so ist Pleuger berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur restlosen Bezahlung behält sich Pleuger das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor. Hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung erstreckt sich der Vorbehalt für das Eigentum auch auf die Sicherung der Saldoforderung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung. Auf Verlangen wird Pleuger die Sicherheitsleistung des Bestellers insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
(2) Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ist der Besteller berechtigt, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für Pleuger. Wenn der Wert des Pleuger gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht Pleuger gehörenden Waren, so erwirbt Pleuger Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit Pleuger nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Pleuger und der Besteller darüber einig, dass der Besteller Pleuger Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des Pleuger gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit Pleuger nicht gehörender Ware. Soweit Pleuger nach dieser Ziffer (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Besteller sie für Pleuger mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Pleuger ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Pleuger in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der Pleuger abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(4) Verbindet der Besteller den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von Pleuger in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
(5) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der gemäß dieser Ziffer (Eigentumsvorbehalt) an Pleuger abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an Pleuger weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist Pleuger berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann Pleuger nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber den Abnehmern verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller Pleuger die zur Geltendmachung der Rechte von Pleuger gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller Pleuger unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass er erst mit dieser Zahlung des Abnehmers Eigentum erwirbt.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die Pleuger zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird Pleuger auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der Pleuger zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Pleuger steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Pleuger auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes oder der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von Pleuger, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
8. Rügepflicht des Bestellers
(1) Der Besteller ist verpflichtet die gelieferte Ware direkt nach Erhalt der Ware auf Mängel zu untersuchen, und diese Pleuger schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
(2) Offensichtliche Schäden an Verpackung und Ware, Nichtübereinstimmung des Liefergegenstandes mit dem Lieferschein und den der Bestellung zugrundeliegenden Unterlagen hat der Besteller spätestens innerhalb von 5 Tage nach Wareneingang anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich, innerhalb von 5 Tagen ab Entdeckung des später aufgetretenen Mangels, anzuzeigen. Die Mängel sind schriftlich und so detailliert wie dem Besteller möglich zu beschreiben.
(3) Zeigt der Besteller einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung von Pleuger nicht besteht, und hatte der Besteller bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Besteller gegenüber Pleuger den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht.
(4) Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist Pleuger insbesondere berechtigt, die bei Pleuger entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Besteller verlangte Reparatur, vom Besteller erstattet zu verlangen.
9. Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bestimmen sich die Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers nach den gesetzlichen Vorgaben.
(2) Keine Gewährleistung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte,
- natürliche Abnutzung,
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
- nicht ordnungsgemäße Wartung,
- Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel.
(3) Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers bestehen ebenfalls nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Gefahrübergang.
10. Haftungssausschluss
(1) Pleuger haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Pleuger oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein Ausnahmefall i. S. d. vorstehenden Regelung vorliegt. Im Übrigen haftet Pleuger nur nach dem Produkthaftungsgesetz bis zu einem Betrag in Höhe von 1,5 Millionen EUR, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit Pleuger den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
(2) Die vorgenannten Regelungen von 10.1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Dies gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 11 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. 12 dieser Bedingungen.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Begrenzung der Haftung bei Verzug von Pleuger
(1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, eine weltweite Pandemie oder auf ähnliche, nicht von Pleuger zu vertretenden Ereignissen, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
(2) Pleuger haftet bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Pleuger oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung von Pleuger für den Schadensersatz neben der Leistung auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer Pleuger etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 dieses Abs. (2) gegeben ist.
12. Begrenzung der Haftung von Pleuger bei Unmöglichkeit
Soweit die Lieferung unmöglich ist, haftet Pleuger in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Pleuger oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Pleuger sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer Pleuger etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach S. 1 gegeben ist.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Pleuger und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nation vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
(2) Gerichtsstand ist das für den Sitz von Pleuger örtlich und sachlich zuständige Gericht. Pleuger ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
(3) Authentische Vertragssprache ist deutsch.
14. Möglichkeit der Abtretung von Forderungen durch Pleuger
Pleuger ist berechtigt, Forderungen gegen den Besteller abzutreten und durch Dritte einziehen zu lassen.
15. Abtretungs- und Aufrechnungsverbot
(1) Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Besteller nur mit Zustimmung von Pleuger abtreten.
(2) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen gegenüber Pleuger aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
16. Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
(2) Sollten einzelne Teile dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Besteller verpflichtet sich, sich gemeinsam mit Pleuger auf eine Ersatzbestimmung zu einigen, die wirksam, durchsetzbar und für den Zweck der Bestellung und zum Schutz der beiderseitigen Interessen geeignet ist. § 139 BGB findet keine Anwendung.